Ist Ihr PKV-Tarif auch überteuert? Dann wechseln Sie Ihren Tarif – nicht Ihren Versicherer.
Privatversicherte erzielen mit einem aktuariellen Tarifwechsel nachhaltige Beitragsersparnisse.

Ihr Versicherer verlangt immer höhere Beiträge?

Der Ausweg aus der Kostenfalle: ein Aktuarieller Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers.

Sie haben das Gefühl, durch die vielen Beitragserhöhungen einen überhöhten Beitrag zu zahlen. Gleichzeitig hat Ihr Versicherer weitere, in den Leistungen vergleichbare Tarife im Portfolio und nimmt für diese Tarife einen geringeren Beitrag. Warum ist das so?

Ihr PKV-Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Beitragshöhe nach den tatsächlichen jährlichen Krankheitskosten aller Versicherten in Ihrem Tarif – sogenanntes Kollektiv – zu bemessen. Und zwar unabhängig von dem in diesem Tarif versicherten Leistungsumfang. Nicht also der tarifliche Leistungsumfang ist in der PKV maßgeblich für die Beitragsunterschiede zwischen den Tarifen, sondern die in den Tarif-Kollektiven entstehenden unterschiedlichen Schadenhöhen, im Wesentlichen bedingt durch die Risikozusammensetzung der Tarif-Kollektive.

Damit Sie als PKV-Kunde nicht tatenlos Beitragserhöhungen hinnehmen müssen, hat der Gesetzgeber 1993 das Tarifwechselrecht im Versicherungsvertragsgesetz festgeschrieben. Das Ziel damals und heute: Schutz vor Beitragserhöhungen durch die Möglichkeit, innerhalb Ihres Krankenversicherers in gleichartige Tarife mit günstigeren Beitrag auszuweichen – vorausgesetzt, es existieren solche.

Wir unterstützen Sie dabei mit unserem Aktuariellen Tarifwechsel-Service:

Die Beitragsersparnis beträgt oft mehr als 2.400 Euro pro Jahr

Langjährig Privat-Versicherte sind nach unsere Erfahrung häufig in einem überteuerten Tarif. Unsere Mandanten konnten schon sehr oft durch unseren Anktuariellen Tarifwechsel-Service eine monatliche Beitragsersparnis von über 250 Euro erreichen, bei im Wesentlichen unverändertem Leistungsumfang. Falls bei Ihrem Versicherer auch solche Tarife existieren, ermitteln wir diese für Sie und nennen sie Ihnen.

Der Zieltarif lässt geringere Beitragserhöhungen erwarten

Für die Ermittlung der möglichen Zieltarife analysieren wir genau, in welche Tarife die sogenannten „guten Risiken“ in der privaten Krankenversicherung wandern. Denn diese sind für die positive Risikozusammensetzung im Tarif-Kollektiv ausschlaggebend. Und ein Tarif mit einem „gesünderen Kollektiv“ lässt auch für die Zukunft geringere Beitragserhöhungen erwarten.

Der versicherte Leistungsumfang bleibt im Wesentlichen unverändert

Die Beitragsersparnis durch den Aktuariellen Tarifwechsel resultiert aus dem „gesünderen Kollektiv“ und nicht aus der Reduzierung von Leistungen, auch wenn sich die Tarife in Details unterscheiden. Damit Sie eine kompetente und sichere Entscheidung treffen können, verdeutlichen wir die Unterschiede vollständig in einer gutachterlichen Gegenüberstellung.

Wir streben Zieltarife mit Mehrleistung bzw. deren Einschluss an

Wir streben an, dass Sie trotz Minderbeitrag die im Zieltarif enthaltenen besseren Leistungen (sogenannte Mehrleistung) erhalten. Darauf haben Sie Anspruch gemäß § 204 VVG. Der Versicherer versucht oft, für die Mehrleistung unangemessene Risikozuschläge oder ungerechtfertigte Leistungsausschlüsse zu erwirken – diese können abgewendet werden.

Sie führen Ihren Vertrag in ungekündigter Form fort

Der bestehende Krankenversicherungsvertrag wird bei einem Tarifwechsel lediglich umgestellt und mit neuem Tarif fortgeführt. Ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG ist jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich; es sind keine Fristen einzuhalten oder Gründe für den beabsichtigten Tarifwechsel anzugeben.

Ihre angesparte Alterungsrückstellung bleibt vollständig erhalten

Die gesetzlichen Bestimmungen regeln, dass ein Antrag auf Tarifwechsel gemäß § 204 VVG vom Versicherer „unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung“ angenommen werden muss. Ihre Alterungsrückstellung bleibt bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG also in voller Höhe erhalten, es geht nichts verloren.

Ein Tarifwechsel ist in jedem Alter, auch bei Vorerkrankung möglich

Ziel des Tarifwechselrechts nach § 204 VVG ist es gerade langjährig Privatversicherte, die naturgemäß älter sind und bei denen in der Regel Vorerkrankungen vorliegen, zu schützen. Es ist klar geregelt, dass ein seit Versicherungsbeginn veränderter Gesundheitszustand beim Tarifwechsel sich nicht nachteilig auf den bestehenden Versicherungsschutz auswirken darf.

Das sagen unsere Mandanten:

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