Kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung beim Tarifwechsel nach § 204 VVG verlangen?
Grundsätzlich kann der Versicherer nur dann eine Gesundheitsprüfung verlangen, wenn der Versicherte den Abschluss von zusätzlichem Versicherungsschutz beantragt. Beim Tarifwechsel nach § 204 VVG darf der Versicherer nur dann eine Gesundheitsprüfung verlangen, wenn der Zieltarif, in den der PKV Kunde wechseln will, bessere Leistungen als sein bestehender Tarif beinhaltet (so genannte Mehrleistungen). Wenn der Zieltarif insgesamt gleiche oder schlechtere Leistungen vorsieht, kann eine Gesundheitsprüfung nicht verlangt werden.
In jedem Fall gilt: Die Gesundheitsprüfung gefährdet nicht den bestehenden Versicherungsschutz und kann nicht zur Ablehnung des Tarifwechsels durch den Versicherer führen. Ein pauschaler Mehrleistungsverzicht durch den PKV Kunden ist strikt abzulehnen, da er das Aufgeben von Rechten bedeutet.