Warum erbringt Minerva KundenRechte ihr Tarifwechsel-Service gegen Erfolgshonorar?
Wir möchten, dass unsere Kunden unsere Beratungsleistung nur dann bezahlen müssen, wenn es zum Tarifwechsel kommt und sie dadurch einen Nutzen haben. Um unseren Kunden den gewohnt sachverständigen Tarifwechsel-Service gegen Erfolgshonorar weiterhin anbieten zu können, hat Minerva KundenRechte GmbH in 2019 die Zulassung von Versicherungsberater gemäß § 34 d (2) GewO auf Versicherungsmakler gemäß § 34 d (1) GewO geändert.
Denn nach der im September 2019 veröffentlichten Rechtsprechung des BGH – I ZR 67/18 – hat der nach § 34 d Abs. 2 GewO zugelassene Versicherungsberater gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seine Leistung zu erbringen. Demnach ist es ihm nicht erlaubt – auch bei der Tarifwechsel-Beratung in der privaten Krankenversicherung – Erfolgshonorare zu vereinbaren. Vielmehr ist der Versicherungsberater gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wie jeder Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet, die Vergütung unabhängig vom Erfolg der Beratung, beispielsweise nach Gegenstandswert oder Zeitaufwand, seinen Kunden in Rechnung zu stellen. D.h. der Kunde hat Tarifwechsel-Beratung eines nach § 34 d Abs. 2 GewO zugelassenen Versicherungsberaters zu zahlen, auch wenn es nicht zum Tarifwechsel kommt er er keinen Nutzen dadurch hat.
In einem anderen Urteil hat der BGH – I ZR 77/17 – die Tarifwechsel-Beratung in der privaten Krankenversicherung als Versicherungsvermittlung eingestuft und damit die wirtschaftlichen Aspekte bei der Tarifwechsel-Beratung hervorgehoben. Mit diesem Urteil ist es Versicherungsvermittlern bzw. Versicherungsmaklern mit Zulassung nach § 34 d Abs. 1 GewO erlaubt, Kunden ebenfalls zum Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (auch rechtlich) zu beraten und – da sie anders als Versicherungsberater dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht unterliegen – eine wie kundenfreundliche erfolgsbezogene Vergütung zu vereinbaren.